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Was steht eigentlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz?
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat
Vorgaben des EU-Rechts in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz hat zwei
wesentliche Ziele:
- die Schonung der natürlichen Ressourcen durch Effizienzsteigerungen
(Abfallvermeidung) und Recycling (Abfallverwertung) und damit eine Reduktion
der Abfallmengen
- einen dauerhaften Ausschluss von Entsorgungsengpässen und eine sichere und
umweltunschädliche Abfallbeseitigung
Im Mittelpunkt steht auch die
Produktverantwortung. Damit sollen bereits bei der Produktion von Gütern
die Voraussetzungen für eine effektive und umweltverträgliche Abfallvermeidung
geschaffen werden. Diese Vorgaben werden durch Regelungen zur schadlosen
Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung der Produkte nach Gebrauch
ergänzt.
I. Produktverantwortung (§ 22 KrW-/AbfG)
- Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt,
hat zur Erfüllung der Produktverantwortung Erzeugnisse möglichst so zu
gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen
vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach
deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist.
- Ziel ist die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von
Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch
zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen
Beseitigung geeignet sind,
- Vorrangig sollen die Erzeugnisse aus verwertbaren Abfällen oder sekundären
Rohstoffen hergestellt sein.
- Schadstoffhaltige Erzeugnisse sind zu kennzeichnen, um die
umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden
Abfälle sicherzustellen,
- Auf den Erzeugnissen sind Hinweise auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und
Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen zu geben.
- Die Produktverantwortung umfasst auch die Rücknahme der Erzeugnisse und
der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren
nachfolgende Verwendung oder Beseitigung.
Die in diesem Gesetz
verankerte Produktverantwortung kann sowohl durch ordnungsrechtliche Maßnahmen als auch durch freiwillige
Selbstverpflichtungen der Hersteller und Vertreiber umgesetzt
werden.
Die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG ist jedoch vor allem auf die Umsetzung durch Verordnungen angewiesen. Die konkreten Verhaltenspflichtgen werden erst im Rahmen von Rechtsverordnungen der Bundesregierung gem. §§ 23, 24 KrW-/AbfG festgelegt. Untergesetzliche Regelungen zur Umsetzung der
Produktverantwortung nach § 22 Abs. 4 KrW-/AbfG sind u.a.:
II. Umweltverträgliche Abfallverwertung:
untergesetzliche Regelungen
- Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind die Erzeuger und Besitzer
verpflichtet, Abfälle grundsätzlich vorrangig ordnungsgemäß, schadlos und möglichst
hochwertig zu verwerten (§ 5 Abs. 2 und 3).
- Hierbei kommt sowohl die stoffliche als auch die energetische Verwertung
in Betracht (§ 6).
Vorgaben für die umweltverträgliche
Abfallverwertung sind für einzelne Abfallarten (§ 7) in folgenden
Verordnungen festgelegt:
Aktuelle
Rechtsvorschriften, wie die Abfall-Ablagerungsverordnung, nach der ab 2005 keine
unvorbehandelten Siedlungsabfälle mehr auf Deponien abgelagert werden dürfen,
sollen dazu führen, Abfälle weiter vermeiden und die Verwertungsquoten ansteigen
lassen.
Auf diesem Weg ist es Deutschland immerhin gelungen, die
weltweit höchsten Verwertungsquoten zu erzielen.
Jeweils mehr als die Hälfte aller Siedlungs-
und Produktionsabfälle werden bereits jetzt verwertet. Bei einzelnen Abfällen
liegen die Recyclingquoten weit höher, wie z.B. bei Verpackungen 82 %, bei
Batterien 66 %, bei graphischen Papieren bei 81 %.
Bei
Getränkeverpackungen soll die neu eingeführte Pfandpflicht den jahrelang
gesunkenen Mehrweganteil stabilisieren.
So trägt die Abfallwirtschaft
ihren Teil dazu bei, Primärrohstoffe einzusparen und Emissionen von
Treibhausgasen zu vermindern.
Originaltext des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes: 
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