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Das Wichtigste zur Gewerbeabfallverordnung
Die Gewerbeabfallverordnung legt nun fest, welche Stoffe bereits im Betrieb getrennt gesammelt werden müssen, welche in einem Behälter gemeinsam gesammelt werden dürfen und welche Anforderungen an Sortieranlagen gestellt werden. Das Ziel ist eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung der Abfälle. Von dieser Verordnung sind nur Abfälle aus dem gewerblichen Bereich und aus öffentlichen Einrichtungen betroffen. Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten ist schwerpunktmäßig in der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Schweinfurt geregelt. Die Verantwortlichen in den Betrieben müssen ihre Abfallströme eventuell anpassen und ihre Transporteure, insbesondere jene, die gemischte Materialien abfahren, veranlassen, Container verordnungskonform und den Verwertungswegen entsprechend zu beschriften. GETRENNTHALTUNG VON GEWERBEABFÄLLEN IM BETRIEB OHNE SPÄTERE SORTIERUNG (§ 3) Getrennte Sammlung im Betrieb ist Vorschrift (§ 3 Abs. 1) ! Jeweils getrennt zu sammeln sind die "klassischen" Wertstoffe (korrekt: "Abfälle zur Verwertung"): Gemeinsame Erfassung Nur in Ausnahmefällen ist die gemeinsame Sammlung und direkte energetische Verwertung zulässig. Zumutbarkeit (§ 3 Abs. 3): Nicht verwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt werden (§ 3 Abs. 6) GETRENNTHALTUNG VON GEWERBEABFÄLLEN MIT SPÄTERER SORTIERUNG (§ 4 und § 5) Sofern Abfälle als Gemisch anfallen oder zulässig gemeinsam erfasst werden, darf das Gemisch nur folgende Stoffe enthalten (§ 4 Abs. 1): Bedingungen: 1. das Ergebnis der Sortierung muss vergleichbar sein mit einer getrennten Sammlung (es reicht für den Sortierbetrieb nicht aus, die Verwertungsquote zu erfüllen) 2. die gemeinsame Sammlung ist an die Sortierung geknüpft (eine gemeinsame Sammlung und anschließende direkte energetische Verwertung ohne Sortierung ist nur in Ausnahmefällen möglich) 3. der Erzeuger muss die hochwertige Sortierung nachweisen können, z.B. durch einen entsprechenden Vertrag mit dem Sortierbetrieb Anforderung an die Sortieranlage (§ 5 Abs. 1 Satz 5): ENERGETISCHE VERWERTUNG VON GEWERBEABFÄLLEN (§ 6) Ein Gemisch zur direkten energetischen Verwertung darf folgende Abfälle nicht enthalten: Der Betrieb muss organisatorische Maßnahmen veranlassen, um auch hier Fehleinwürfe zu verhindern. Die direkte energetische Verwertung ist nur in vom Betrieb zu begründenden Ausnahmefällen möglich (§ 3 Abs. 3) GETRENNTHALTUNG VON GEWERBEABFÄLLEN, DIE NICHT VERWERTET WERDEN (§ 7) Auch in diesem Behälter dürfen keinesfalls gemeinsam gesammelt werden: GETRENNTHALTUNG VON BAU- UND ABBRUCHABFÄLLEN (§ 8) Die Absätze 1-5 gelten für getrennt angefallene, Absatz 6 für gemischt angefallene Bau- und Abbruchabfälle. In Ausnahmefällen genügt eine Sortierung auf niederem Niveau oder die direkte energetische Verwertung (§ 8 Abs. 3) und zwar bei: Beton kann gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen (AVV-Schlüsselnummer 17 09 04) erfasst werden, soweit die getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (§ 8 Abs. 5). Gemische müssen einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zugeführt werden (§ 8 Abs. 6), außer: Den Originaltext der Gewerbeabfallverordnung können Sie hier herunterladen: |
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