Altholzverwertung
 |  |  | | Altholz ist Rohstoff und nachwachsender Energieträger... |
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Nach der Altholzverordnung (vom 15.08.2002) wird der Sekundärrohstoff Altholz in 4 Klassen, je nach Schadstoffgehalt, eingeteilt. Das Altholz geht verschiedene Verwertungswege.
 |  | | Altholzssortierung ist ein sehr verantwortungs- voller Bereich... . |
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Besondere Bedeutung haben die Anforderungen an die Aufbereitung von Altholz zum Zwecke der Herstellung von Holzwerkstoffen, die letztlich in Gebrauchsgegenstände eingebunden sind, z. B. Spanplatten in Möbelstücken. Deshalb werden für die aus Altholz erzeugten Holzhackschnitzel und -späne verbindliche Schadstoffgrenzwerte festgelegt.
Bahnschwellen mit schädlichen Verunreinigungen sind in der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) wie folgt eingetragen:
Abfallschlüssel 17 02 04* Abfallbezeichnung: Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Diese besonders überwachungsbedürftigen Abfälle müssen entweder ordnungsgemäß und schadlos verwertet (§ 5 Abs.3 Satz 1 des KrW-/AbfG) oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des KrW-/AbfG) beseitigt werden. Der gewerbliche Abfallerzeuger hat einen Entsorgungsnachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu führen ( § 3 ff. der Nachweisverordnung).
Eisenbahnschwellen dürfen nicht ohne weiteres im Garten eingebaut werden. Bahnschwellen wurden in der Vergangenheit mit Teerölen als Holzschutzmittel imprägniert. Diese Teeröle enthalten u.a. in höheren Konzentrationen Benzo(a)pyren, dessen krebserzeugende Wirkung bei Hautkontakt erwiesen ist. Durch ihre hydrophoben Eigenschaften weisen sie eine gute Auslaugbeständigkeit auf. Eine Gefährdung der Böden und der Nahrungsketten Boden - Pflanze - Mensch und Boden - Grundwasser - Mensch ist nicht auszuschließen.
Nach § 7 BBodSchG ist der Grundstückeigentümer verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen. Diese Vorsorgepflicht erstreckt sich auch auf das Einbringen von Materialien auf und in den Boden (§ 12 BBodSchV). Wasserrechtliche Bestimmungen sind einschlägig, wenn die Besorgnis einer Verwendung der Bahnschwellen eine nachteilige Veränderung des Grundwassers verursacht (§ 34WHG). Nach Anhang IV Nr. 13 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung dürfen Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle, die mit Teerölen imprägniert worden sind, nur als solche erneut verwendet werden.
Der Einsatz durch private Endverbraucher verstößt dagegen gegen das Verwendungsgebot der Gefahrstoffverordnung.
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